Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll.
Bei Verhinderungspflege macht die Pflegeperson Urlaub oder ist durch Krankheit vorübergehend an der Krankheit gehindert. Dann übernimmt die Pflegekasse bis zu sechs Wochen die Kosten einer Ersatzpflege. Verhinderungspflege kann erstmalig beantragt werden, nachdem die private Person die zu pflegende Person mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 56 Tage im Jahr beschränkt, für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung. Die Kurzzeitpflege kann zusätzlich mit der Verhinderungspflege kombiniert werden
Im Gegensatz zur Verhinderungspflege ist eine Kurzzeitpflege zu Hause nicht möglich. Kurzzeitpflege kann laut Definition nur in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung durchgeführt werden und ist zu Hause nicht möglich.