Die Voraussetzung einer anerkannten Pflegebedürftigkeit schloss bislang Personen ohne Pflegegrad von der Kurzzeitpflege aus – Eine Versorgungslücke, die mit dem 1. Januar 2016 geschlossen wurde. Seither besteht auch ohne Pflegegrad Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn durch eine Krankheit oder einen Unfall eine plötzliche Pflegebedürftigkeit eintritt. Die Voraussetzungen für Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad unterscheiden sich allerdings von denen mit Pflegegrad: Erstere wird ausschließlich zur Überbrückung von pflegerischen Engpässen gewährt. Sie kann aber nicht im Sinne einer Entlastungspflege von Angehörigen beantragt werden.
Anders als bei Kurzzeitpflege mit Pflegegrad werden die Kosten ohne Pflegegrad nicht von den Pflege- sondern von den Krankenkassen getragen(Pflege.de Portal für das Wohnen im Alter).